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01.09.2007
  Newsletter: September 2007  
   
 

Zementierung des Zweiklassen-Steuerrechts

Datum: September 2007
verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Winfried Hilger GmbH
Autor: Winfried Hilger

 
   
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Mitte Juli diesen Jahres liegt endlich das BMF-Schreiben vor, in dem die Finanzverwaltung aus ihrer Sicht erklärt, was der Gesetzgeber mit dem bereits vor eineinhalb Jahren eingeführten § 15b EStG sagen möchte. Demnach können Gesellschafter von KG’s oder GbR’s mit Verlustprognosen von mehr als 10% die eintretenden Verluste auf keinen Fall mehr mit positiven Einkünften verrechnen. Laut BMF-Schreiben gilt dies paradoxerweise sogar in solchen Fällen, in denen der Gesetzgeber über Steuervorteile Investitionslenkung betreiben möchte (z.B. 7i - Afa). Solche Verluste sind stattdessen vorzutragen und können nur noch in den Folgejahren mit positiven Ergebnissen aus der gleichen Beteiligung verrechnet werden. Alleine die Gesellschaftsform in Verbindung mit Verlusten, gilt aus Sicht der Verwaltung als modellhaft i.S. des § 15b EStG und führt zwingend zu diesem Ergebnis, obwohl Einzelpersonen bei identischem Steuersachverhalt die gleichen Verluste nach wie vor mit positiven Einkünften verrechnen können.

Hier zeigt sich, dass § 15b EStG einen weiteren Beitrag zur Zementierung des früher bereits kritisierten Zweiklassen-Steuerrechts darstellt. Ausgehend von der Vermutung, dass alle Hochsteuerzahler sich Gedanken darüber machen, wie sie die Steuer reduzieren können, ist der größte Teil der Betroffenen wegen mangelnder Steuerrechtskenntnisse, Zeitmangel o.ä. gezwungen, auf Investitionskonzepte zurückzugreifen, die die steuerlichen Aspekte mit berücksichtigen.

Nur ein kleiner Teil ist aus verschiedensten Gründen nicht auf „modellhafte“ Investitionen angewiesen, weil er mit Beratungsunterstützung und individuellen Investitionen das angestrebte Steuerziel selbst erreichen kann.

Es verstößt u.E. gegen den Gleichheitsgrundsatz, der einen Gruppe die Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften im Jahr der Entstehung zuzugestehen und der anderen die Verlustverrechnung zu verweigern. Diese Regelung würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung vermutlich nicht standhalten. Nur die wenigsten der betroffenen Steuerzahler werden aber den Mut, die Geduld und die Zeit haben, 5 – 10 Jahre lang ihr gutes Recht über alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht zu erstreiten.

Bleibt die Frage, was wir Ihnen, unseren langjährigen Kunden, angesichts dieser Situation noch raten können ?

Den nicht auf „Modellinvestitionen“ angewiesenen Höchststeuerzahlern vermitteln wir gerne geeignete Objekte und geben ihnen gerne Hinweise, wie sie auf individueller Basis durch Einzelinvestitionen Steuervorteile erzielen können, die auch im Jahr der Entstehung mit positiven Einkünften verrechenbar sind.

Der durch die steuerliche Neuerung des § 15b EStG diskriminierten großen Zahl der Steuerzahler möchten wir nachfolgend Ausgleiche bzw. Alternativen für die verloren gegangenen Möglichkeiten aufzeigen:

  • Steuerlich neutrale, nachgelagerte Besteuerung
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Verrechenbarkeit von Verlusten in der Investitionsphase mit positiven Einkünften nicht mehr möglich ist. Die negative Folge davon ist, dass Investitionen nicht mehr aus den Steuervorteilen selbst ganz oder teilweise bezahlt werden können. Andererseits bedeutet dies aber, dass die Abschreibungen in Zukunft höher sind, so dass auf lange Sicht das vorher Verlorene wieder zurückgewonnen wird.

  • Vorteil der Überschuss-Einkunftsarten
    Zudem existiert weiterhin der steuerlich gravierende Unterschied zwischen den Einkünften, bei denen das Steuerergebnis durch Vermögensvergleich ermittelt wird und solchen, bei denen aus Vereinfachungsgründen das Steuerergebnis durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt wird. Nur bei den letztgenannten Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) sind echte Steuerersparnisse möglich (also nicht nur Steuerstundungen), sofern erst nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft wird. Im Gegensatz zu Investitionen mit Vermögensvergleich, bei denen nicht nur die vorgenommenen Abschreibungen, sondern auch echte Wertzuwächse im Verkaufsfall nachversteuert werden müssen, sind beide Komponenten bei Vermietung und Verpachtungseinkünften nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Dieser eigentlich entscheidende Vorteil bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geht trotz § 15b EStG nicht verloren.

  • Alternative Rendite-Investments
    Durch den Wegfall der hohen Anfangssteuervorteile treten bei Investitionsentscheidungen ökonomische Aspekte, wie Rendite, Wertentwicklung, Investitionsdauer und Auslandsinvestitionen wieder stärker in den Vordergrund. Sie sind teilweise geeignet, das im steuerlichen Bereich Verlorene ganz oder teilweise durch höhere Renditen oder niedrigere Steuern im Ausland u. ä. auszugleichen.

  • Hochrentable Kurz-Läufer
    Aus Gesprächen wissen wir, dass von vielen, insbesondere älteren Kunden die 10-jährige Spekulationsfrist bei Immobilien als zu lang angesehen wird. Für solche Interessenten bieten wir Kurzläufer mit Renditen von bis zu 20 % an, deren Nachsteuerrendite ähnlich hoch ist, wie die von Immobilienfonds nach Ablauf der Spekulationsfrist.

    Unter Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen haben wir die in der Angebotspalette (s. Produkte) angeführten Angebote zusammengestellt. Wir würden uns freuen, wenn das eine oder andere Angebot für Sie von Interesse ist. Zur Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Winfried Hilger

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