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Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem gleichermaßen durch gesunkene Besteuerungsgrundlagen (Einkommen, Gewinne u.ä.) und reduzierte Steuersätze die Ertragsteuereinnahmen gesunken sind, richtet sich der begehrliche Blick des Staates zunehmend auf das Vermögen als Besteuerungsobjekt. Das in Kürze zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die einseitigen Vorteile von Immobilienvermögen bei der Schenkungs- und Erbschaftsbesteuerung kommt da gerade recht. Angesichts der angespannten Haushaltssituation kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die neue Regierung nach Vorliegen des Urteils nicht lange zögern wird, die gerichtlich festgestellte Ungleichheit der Besteuerung auf hohem Niveau zu egalisieren, so dass die Steuerlast dadurch steigen wird.
Es muss erwartet werden, dass die Neuregelung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses Gültigkeit erlangen wird. Es bleibt also nur noch wenig Zeit, um von der bisher günstigen Regelung für Immobilien zu partizipieren.
Geschlossene Immobilienfonds mit hochwertigen Immobilien in Form einer Kommanditgesellschaft sind in besonderem Maße geeignet, in den Genuss dieser Vergünstigung zu gelangen. Hochwertige Immobilien kosten in der Regel erheblich mehr als das 12,5-fache der Jahresmiete (./. Altersabschlag u.ä.), so dass im Erb- oder Schenkungsfall in Höhe der Differenz zwischen dem Steuerwert und dem Verkehrswert die Erbschaft steuerfrei bleibt. Erbschaftsteuerersparnisse von 30 % und mehr gegenüber einer Bargeld-Erbschaft sind nicht ungewöhnlich. Durch eine möglichst hohe Fremdfinanzierung kann dieser Effekt noch vergrößert werden. Geschlossene Immobilienfonds in Form von Kommanditgesellschaften stellen in diesem Zusammenhang eine besonders angenehme Gestaltungsform dar, weil der Kommanditist nicht für die Fremdfinanzierung der Kommanditgesellschaft haftet, obwohl ihm die dadurch bedingten Steuervorteile zufallen.
In noch höherem Maße gilt das oben Gesagte für Beteiligungen an Österreichischen Kommanditgesellschaften, weil Österreich für die Erbschaftsbesteuerung solcher Gesellschaften zuständig ist und in Österreich die Erbschaftsbesteuerung auf der sehr günstigen Grundlage der Einheitswerte durchgeführt wird. Vermögensübertragungen in beliebiger Höhe zum „Null-Tarif“ sind denkbar.
Schließlich sollte auf die voraussichtlich letztmals in 2005 noch mögliche Kombination von Einkommen- und Erbschaftsteuervorteilen durch eine Beteiligung an einem einzigen Fonds hingewiesen werden. In 2006 muss nämlich mit der Einführung des bereits von der alten Bundesregierung geplanten § 15b EStG gerechnet werden, so dass ab 2006 Verluste aus Beteiligungen nur noch mit künftigen Gewinnen aus dem gleichen Objekt verrechnet werden dürfen.
Fazit: Diese letzte Chance zum Steuern sparen im Doppelpack sollten Sie sich nicht entgehen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Hilger
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