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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Diskussion über die sogenannte “Giftliste“ ist zwar noch nicht ganz beendet. Dennoch scheint sicher zu sein, dass es bei der 10-jährigen Spekulationsfrist bleibt, es also nicht zu der zeitlich unbegrenzten Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Immobilien kommt.
Die zeitlich unbegrenzte, möglicherweise über Generationen rückwirkende Besteuerung aller überwiegend inflationsbedingten Wertzuwächse (und bei seit 1995 erworbenen Objekten sogar der Abschreibungen) wäre ein Ärgernis höchsten Ranges. Dieser die bisherige Steuersystematik durchbrechende Plan würde vermutlich einer verfassungsmäßigen Überprüfung nicht standhalten. Es kann doch nicht sein, dass ein Staat, der die Eigenverantwortung seiner Bürger fordert und angeblich fördern möchte, genau das Gegenteil tut, indem er seine Bürger über Jahrzehnte in dem Glauben lässt, die vorhandene Immobiliensubstanz stehe zu Altersversorgungszwecken zur Verfügung, um sodann die Hälfte oder mehr rückwirkend wegzusteuern. Selbst von einer “Bananenrepublik“ könnte ein dahingehender Vertrauensschutz erwartet werden.
Offensichtlich ist das den Koalitionspartnern unmittelbar nach Erscheinen der “Giftliste“ unterstellte mangelnde Bewußtsein für Vertrauensschutz und für die ökonomischen Auswirkungen einer solchen Veränderung unterschätzt worden. Sollte es bei der oben unterstellten Einsicht der Koalition bleiben, wäre dies die erfreulichste Erkenntnis seit dem Wahltag.
Sofern also die bisherige Spekulationsfrist nicht geändert wird, bleibt es für Immobilienfonds bei dem von uns mehrfach hervorgehobenen Unterschied zu anderen Anlagealternativen: Nur bei Immobilienfonds mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist zu echten Steuerersparnissen.
Im Gegensatz dazu kommt es bei Fonds mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (z.B. Film-, Medien-, Schiffs-, Windkraft- und ähnlichen Fonds) nie zu endgültigen Steuervorteilen, sondern lediglich zu Steuerstundungen bzw. –verschiebungen, da die heute das Kapitalkonto dezimierenden Verluste im Zeitpunkt der Veräußerung zeitlich unbegrenzt und in voller Höhe nachversteuert werden müssen. Die gewisse Einseitigkeit der von uns unter "Produkte" empfohlenen Anlageobjekte ist Konsequenz der o.e. Feststellung.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Hilger
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